Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlinewerbung

 

  1. Wer­be­auf­trag

1.1 „Auf­trag” im Sin­ne der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ist der Ver­trag über die Ver­öf­fent­li­chung eines Wer­be­mit­tels oder meh­re­rer Wer­be­mit­tel eines Wer­bungtrei­ben­den („Auf­trag­ge­bers“) in Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­ten, ins­be­son­de­re Inter­net­an­ge­bo­ten der BÖRDE Mar­ke­ting Medi­en­agen­tur, Tors­ten Klau­ke, Stein­stra­ße 9, 59557 Lipp­stadt (nach­fol­gend „Anbie­ter“ genannt) zum Zweck der Ver­brei­tung. Wer­bung für Waren bzw. Leis­tun­gen von mehr als einem Wer­bungtrei­ben­den inner­halb eines Auf­trags bedür­fen einer geson­der­ten schrift­li­chen oder durch e‑mail geschlos­se­nen Vereinbarung.

1.2 Für den Wer­be­auf­trag gel­ten aus­schließ­lich die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sowie die Preis­lis­te des Anbie­ters, die einen wesent­li­chen Ver­trags­be­stand­teil bil­det. Die Gül­tig­keit etwai­ger All­ge­mei­ner Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers oder sons­ti­ger Inse­ren­ten ist, soweit sie mit die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht über­ein­stim­men, aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Bei Auf­trä­gen für Wer­be­schal­tun­gen, die sich auf Online-Medi­en und ande­re Medi­en bezie­hen, gel­ten die jewei­li­gen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen für das betref­fen­de Medi­um entsprechend.

 

  1. Ver­trags­schluss, Kündigung

2.1 Vor­be­halt­lich ent­ge­gen­ste­hen­der indi­vi­du­el­ler Ver­ein­ba­run­gen kommt der Ver­trag grund­sätz­lich durch schrift­li­che oder durch e‑mail erfol­gen­de Bestä­ti­gung des Auf­trags zustan­de. Auch bei münd­li­chen oder fern­münd­li­chen Bestä­ti­gun­gen lie­gen die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zugrunde.

2.2 Auf­trä­ge durch Wer­bungs­mit­t­ler und Wer­be­agen­tu­ren wer­den vor­be­halt­lich ande­rer schrift­li­cher Ver­ein­ba­rung in deren Namen und auf deren Rech­nung angenommen.

2.3 Die Auf­he­bung und die Kün­di­gung des Ver­trags bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schriftform.

 

  1. Abwick­lung der Aufträge

3.1 Ist im Rah­men eines Abschlus­ses das Recht des Auf­trag­ge­bers zum Abruf ein­zel­ner Wer­be­mit­tel ein­ge­räumt, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die gebuch­ten Schalt­zei­ten so recht­zei­tig abzu­ru­fen, dass sie inner­halb eines Jah­res seit Ver­trags­ab­schluss abge­wi­ckelt wer­den kön­nen. Wird das Recht zum Abruf inner­halb die­ser Zeit nicht aus­ge­übt, ver­fällt der Anspruch nach Ablauf des Jah­res ersatz­los. Die Pflicht zur Zah­lung der ent­spre­chen­den Ver­gü­tung bleibt hier­von unberührt.

3.2 Wird ein Auf­trag aus Umstän­den nicht erfüllt, die der Anbie­ter nicht zu ver­tre­ten hat, so hat der Auf­trag­ge­ber, unbe­scha­det etwai­ger wei­te­rer Rechts­pflich­ten, den Unter­schied zwi­schen dem gewähr­ten und dem der tat­säch­li­chen Abnah­me ent­spre­chen­den Nach­lass dem Anbie­ter zu erstat­ten; dies gilt ins­be­son­de­re auch, wenn die gebuch­ten Page­Im­pres­si­ons nicht erreicht wur­den. Der Auf­trag­ge­ber hat – wenn nichts ande­res ver­ein­bart – rück­wir­kend Anspruch auf den sei­ner tat­säch­li­chen Abnah­me von Wer­be­mit­teln inner­halb eines Jah­res ent­spre­chen­den Nach­lass, wenn er zu Beginn der Frist einen Ver­trag abge­schlos­sen hat, der auf­grund der Preis­lis­te zu einem Nach­lass von vorn­her­ein berech­tigt. Der Anspruch auf rück­wir­ken­den Nach­lass erlischt, wenn er nicht inner­halb von drei Mona­ten nach Ablauf der Jah­res­frist gel­tend gemacht wird. Bei Insol­venz ent­fällt jeg­li­cher Nachlass.

3.3 Die ver­ein­bar­ten Zei­ten für die Plat­zie­rung der Online-Wer­be­mit­tel wer­den vom Anbie­ter nach Mög­lich­keit ein­ge­hal­ten. Kann ein Wer­be­mit­tel wegen höhe­rer Gewalt oder aus sons­ti­gen vom Anbie­ter nicht zu ver­tre­ten­den Umstän­den wie z.B. tech­ni­schen Stö­run­gen nicht zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt online prä­sen­tiert wer­den, so ist der Anbie­ter berech­tigt, die Online-Prä­sen­ta­ti­on des Wer­be­mit­tels vor­zu­ver­le­gen oder nach­zu­ho­len. Davon wird der Auf­trag­ge­ber in Kennt­nis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur uner­heb­li­che Ver­schie­bung der Online-Prä­sen­ta­ti­on handelt.

3.4 Kon­kur­renz­aus­schluss kann nicht gewährt wer­den; es ist daher nicht aus­ge­schlos­sen, dass Kon­kur­ren­ten des Auf­trag­ge­bers wäh­rend des glei­chen Zeit­raums und auf der­sel­ben Inter­net­sei­te Wer­bung schalten.

 

  1. Platzierung

4.1 Die Auf­nah­me von Wer­be­mit­teln auf bestimm­ten Sei­ten oder an bestimm­ten Stel­len erfolgt dann, wenn der Auf­trag­ge­ber erklärt hat, dass die Wer­be­mit­tel an einer bestimm­ten Stel­le erschei­nen sol­len, und dies vom Anbie­ter schrift­lich oder in Text­form bestä­tigt wor­den ist. Rubri­zier­te Wer­be­mit­tel erschei­nen in der jewei­li­gen Rubrik, ohne dass dies der aus­drück­li­chen Ver­ein­ba­rung bedarf.

4.2 Wenn dem Auf­trag kei­ne ver­bind­li­che Fest­le­gung für die Plat­zie­rung der Wer­be­mit­tel zugrun­de liegt, wer­den die Wer­be­mit­tel im Ein­ver­neh­men der Par­tei­en plat­ziert. Ist ein sol­ches Ein­ver­neh­men nicht her­stell­bar oder sind die Vor­stel­lun­gen des Auf­trag­ge­bers nicht zu rea­li­sie­ren, ent­schei­det der Anbie­ter nach bil­li­gem Ermes­sen unter größt­mög­li­cher Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers über die Plat­zie­rung. Eine Umplat­zie­rung des Wer­be­mit­tels inner­halb des ver­ein­bar­ten Umfel­des ist mög­lich, wenn durch die Umge­stal­tung kein wesent­li­cher Ein­fluss auf die Wer­be­wir­kung des Wer­be­mit­tels aus­ge­übt wird.

 

  1. Kennt­lich­ma­chung von Werbemitteln

Wer­be­mit­tel wer­den vom Anbie­ter durch Zusät­ze als sol­che kennt­lich gemacht, wenn aus der Plat­zie­rung oder auf­grund der Gestal­tung des Wer­be­mit­tels des­sen werb­li­che Absicht nicht deut­lich genug hervorgeht.

 

  1. Ablehnungsbefugnis

Der Anbie­ter behält sich vor, Wer­be­auf­trä­ge wegen ihres Inhalts, der Her­kunft oder der tech­ni­schen Form nach ein­heit­li­chen, sach­lich gerecht­fer­tig­ten Grund­sät­zen abzu­leh­nen bzw. zu sper­ren, wenn der Inhalt gegen Geset­ze, behörd­li­che Bestim­mun­gen oder die guten Sit­ten ver­stößt oder die Ver­öf­fent­li­chung der Wer­bung für den Anbie­ter unzu­mut­bar ist. Dies gilt auch für ein­zel­ne Wer­be­mit­tel im Rah­men eines Abschlus­ses. Die Ableh­nung eines Auf­trags wird dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich mit­ge­teilt. Dar­über hin­aus kann der Anbie­ter eine bereits ver­öf­fent­lich­te Wer­bung zurück­zie­hen, wenn der Auf­trag­ge­ber nach­träg­lich Ände­run­gen der Inhal­te in der Wer­bung selbst bezie­hungs­wei­se hin­ter der Wer­bung oder durch die Ver­wei­se (Link) vor­nimmt, und hier­durch die Vor­aus­set­zun­gen von Satz 1 die­ser Zif­fer erfüllt werden.

 

  1. Datenanlieferung

7.1 Der Auf­trag­ge­ber ist für die voll­stän­di­ge Anlie­fe­rung ein­wand­frei­er und geeig­ne­ter Wer­be­mit­tel ver­ant­wort­lich, die den Vor­ga­ben des Anbie­ters ent­spre­chen. Die Wer­be­mit­tel müs­sen spä­tes­tens sie­ben Werk­ta­ge vor Beginn der Schal­tung ange­lie­fert wer­den. Ent­spre­chen­des gilt für die vom Auf­trag­ge­ber mit­zu­tei­len­den Online-Adres­sen, auf die das Wer­be­mit­tel ver­wei­sen soll. Bei nicht ord­nungs­ge­mä­ßer oder ver­spä­te­ter Anlie­fe­rung eines Wer­be­mit­tels über­nimmt der Anbie­ter kei­ne Gewähr für die ver­ein­bar­te Ver­brei­tung des Wer­be­mit­tels und der Anspruch des Anbie­ters auf Zah­lung der Ver­gü­tung bleibt unberührt.

7.2 Der Anbie­ter ist nicht ver­pflich­tet, Wer­be­mit­tel län­ger als einen Monat nach Ende des Schalt­zeit­raums aufzubewahren.

7.3 Kos­ten für die Anfer­ti­gung bestell­ter Wer­be­mit­tel sowie für vom Auf­trag­ge­ber gewünsch­te oder zu ver­tre­ten­de Ände­run­gen des Wer­be­mit­tels hat der Auf­trag­ge­ber zu tragen.

 

  1. Ver­ant­wort­lich­keit des Auftraggebers

8.1 Mit Ertei­lung des Auf­trags bestä­tigt der Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich, dass er sämt­li­che Urheber‑, Nutzungs‑, Leis­tungs­schutz- und sons­ti­gen Rech­te an den Wer­be­mit­teln inne­hat, die zur Online-Ver­mark­tung erfor­der­lich sind. Er ver­pflich­tet sich, dem Anbie­ter die für eine etwai­ge Abrech­nung mit der GEMA not­wen­di­gen Anga­ben mitzuteilen.

8.2 Im Ver­hält­nis zum Anbie­ter trägt der Auf­trag­ge­ber die Ver­ant­wor­tung für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit der für die Wer­bung zur Ver­fü­gung gestell­ten Wer­be­mit­tel bzw. Daten. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich den Auf­trag­neh­mer von allen Ansprü­chen Drit­ter, die aus der Aus­füh­rung des Auf­trags gegen den Anbie­ter erwach­sen frei­zu­stel­len. Der Anbie­ter ist nicht ver­pflich­tet, Auf­trä­ge und Wer­be­mit­tel dar­auf­hin zu prü­fen, ob durch sie Rech­te Drit­ter beein­träch­tigt wer­den. Führt der Inhalt der Wer­be­mit­tel zur Ver­öf­fent­li­chung einer Gegen­dar­stel­lung, hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten der Ver­öf­fent­li­chung nach Maß­ga­be der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te zu tragen.

8.3 Der Auf­trag­ge­ber über­nimmt eben­falls die Ver­ant­wor­tung für den ord­nungs­ge­mä­ßen tech­ni­schen Zustand der ange­lie­fer­ten Daten. Für Schäden/Folgeschäden aus feh­ler­haf­ten Daten oder auf­grund von Viren, Wür­mern, Tro­ja­nern oder ande­ren Scha­dens­quel­len, die in den ange­lie­fer­ten Daten ent­hal­ten sind, haf­tet der Auf­trag­ge­ber gegen­über dem Anbie­ter. Sind etwai­ge Män­gel bei den Wer­be-Unter­la­gen nicht offen­kun­dig, so hat der Auf­trag­ge­ber bei unge­nü­gen­der Ver­öf­fent­li­chung kei­ne Ansprü­che, bleibt jedoch zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung verpflichtet.

8.4 Der Auf­trag­ge­ber über­trägt dem Anbie­ter sämt­li­che für die Nut­zung der Wer­bung in Online-Medi­en aller Art, ein­schließ­lich Inter­net, erfor­der­li­chen urhe­ber­recht­li­chen Nutzungs‑, Leis­tungs­schutz- und sons­ti­gen Rech­te, ins­be­son­de­re das Recht zur Ver­viel­fäl­ti­gung, Ver­brei­tung, Über­tra­gung, Sen­dung, Bear­bei­tung, Ent­nah­me aus einer Daten­bank und zum Abruf, und zwar zeit­lich, ört­lich und inhalt­lich in dem für die Durch­füh­rung des Auf­trags not­wen­di­gen Umfang. Vor­ge­nann­te Rech­te wer­den in allen Fäl­len ört­lich unbe­grenzt über­tra­gen und berech­ti­gen zur Schal­tung mit­tels aller bekann­ten tech­ni­schen Ver­fah­ren sowie aller bekann­ten For­men der Online-Medien.

 

  1. Gewähr­leis­tung des Anbieters

9.1 Der Anbie­ter gewähr­leis­tet im Rah­men der vor­her­seh­ba­ren Anfor­de­run­gen eine dem jeweils übli­chen tech­ni­schen Stan­dard ent­spre­chen­de, best­mög­li­che Wie­der­ga­be des Wer­be­mit­tels. Dem Auf­trag­ge­ber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Tech­nik nicht mög­lich ist, ein von Feh­lern voll­kom­men frei­es Pro­dukt zu erstel­len. Eine Gewähr­leis­tung erfolgt nicht bei unwe­sent­li­chen Fehlern.

9.2 Ein unwe­sent­li­cher Feh­ler in der Dar­stel­lung der Wer­be­mit­tel liegt ins­be­son­de­re vor, wenn er her­vor­ge­ru­fen wird

- durch die Ver­wen­dung einer nicht geeig­ne­ten Dar­stel­lungs­soft- und/oder Hard­ware (z.B. Browser)

- durch Stö­rung der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­ze ande­rer Betrei­ber oder

- durch Rech­ner­aus­fall bei Drit­ten (z.B. ande­ren Providern)

- durch unvoll­stän­di­ge und/oder nicht aktua­li­sier­te Ange­bo­te auf soge­nann­ten Pro­xies (Zwi­schen­spei­chern) oder

- durch einen Aus­fall des Ad-Ser­vers, der nicht län­ger als 24 Stun­den (fort­lau­fend oder addiert) inner­halb von 30 Tagen nach Beginn der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Schal­tung andauert

9.3 Bei einem Aus­fall des Ad-Ser­vers über einen erheb­li­chen Zeit­raum (mehr als zehn Pro­zent der gebuch­ten Zeit) im Rah­men einer zeit­ge­bun­de­nen Fest­bu­chung ent­fällt die Zah­lungs­pflicht des Auf­trag­ge­bers antei­lig für den Zeit­raum des Aus­falls. Wei­te­re Ansprü­che sind ausgeschlossen.

9.4 Der Auf­trag­ge­ber hat bei feh­ler­haf­ter Ver­öf­fent­li­chung der Wer­bung Anspruch auf eine ein­wand­freie Ersatz­schal­tung, aber nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Wer­bung beein­träch­tigt wur­de. Ist eine Ersatz­wer­bung im Hin­blick auf den Inhalt der Wer­bung nicht mög­lich, lässt der Anbie­ter eine ihm für die Ersatz­wer­bung gestell­te ange­mes­se­ne Nach­frist ver­strei­chen oder ist die Ersatz­wer­bung erneut nicht ein­wand­frei, so hat der Auf­trag­ge­ber in dem genann­ten Umfang Anspruch auf Min­de­rung der für die Wer­bung ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung sowie auf den Rück­tritt von dem Vertragsverhältnis.

9.5 Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, die geschal­te­te Online-Wer­bung auf ihre Ver­trags­ge­mäß­heit zu über­prü­fen und dem Anbie­ter Män­gel inner­halb von drei Tagen nach erst­ma­li­ger Schal­tung unter genau­er Bezeich­nung der Bean­stan­dung schrift­lich oder in Text­form anzu­zei­gen. Nicht­kauf­leu­te haben dem Anbie­ter offen­sicht­li­che Män­gel inner­halb von zwei Wochen nach erst­ma­li­ger Schal­tung schrift­lich oder in Text­form anzu­zei­gen. Erfolgt kei­ne frist­ge­mä­ße Män­gel­an­zei­ge, so ent­fal­len sämt­li­che Gewährleistungsansprüche.

 

  1. Haftung

10.1 Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Pflicht­ver­let­zung und uner­laub­ter Hand­lung bestehen nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Anbie­ters, sei­ner Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen. Dies gilt nicht für die Haf­tung für zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten und die Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­traut und ver­trau­en darf. Im letzt­ge­nann­ten Fall ist die Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit der Leis­tung und Ver­zug sind bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit beschränkt auf Ersatz des typi­scher­wei­se vor­her­seh­ba­ren Schadens.

10.2 Bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit des ein­fa­chen Erfül­lungs­ge­hil­fen ist die Haf­tung gegen­über Unter­neh­mern dem Umfang nach auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den beschränkt. Dies gilt nicht für die Ver­let­zung wesent­li­cher Vertragspflichten.

 

  1. Leistungsstörungen

Fällt die Durch­füh­rung eines Auf­trags soft­ware­be­dingt oder aus tech­ni­schen Grün­den, ins­be­son­de­re wegen Rech­ner­aus­falls, höhe­rer Gewalt, Streiks, auf­grund gesetz­li­cher Bestim­mun­gen, Stö­run­gen aus dem Ver­ant­wor­tungs­be­reich von Pro­vi­dern, Netz­be­trei­bern oder Leis­tungs­an­bie­tern oder aus ver­gleich­ba­ren, vom Anbie­ter nicht zu ver­tre­ten­den Grün­den aus, so wird die Durch­füh­rung des Auf­trags nach Mög­lich­keit nach­ge­holt. Bei Nach­ho­lung in ange­mes­se­ner und zumut­ba­rer Zeit nach Besei­ti­gung der Stö­rung bleibt der Ver­gü­tungs­an­spruch des Anbie­ters bestehen.

 

  1. Preisliste

12.1 Online­wer­bung wird nach der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te des Anbie­ters abge­rech­net. Der Preis ist die Ver­gü­tung für die Schal­tung der Online-Wer­bung. Sämt­li­che Prei­se lt. Preis­lis­te ver­ste­hen sich als Net­to­prei­se. Even­tu­el­le Pro­duk­ti­ons­kos­ten wer­den geson­dert berech­net, sofern kei­ne ande­ren Abspra­chen bestehen.

12.2 Preis­än­de­run­gen gegen­über Unter­neh­men im Rah­men eines lau­fen­den Abschlus­ses wer­den min­des­tens einen Monat vor Inkraft­tre­ten dem Auf­trag­ge­ber schrift­lich bekannt­ge­ge­ben. Der Auf­trag­ge­ber hat in die­sem Fall ein ein­ma­li­ges Kün­di­gungs­recht. Der Auf­trag­ge­ber muss die­ses Kün­di­gungs­recht inner­halb von zwei Wochen nach Bekannt­ga­be durch den Anbie­ter schrift­lich aus­üben. Die Kün­di­gung erfolgt zum Zeit­punkt der Preisänderung.

12.3.Der Anbie­ter behält sich das Recht vor, für Wer­be­mit­tel an Plät­zen oder mit­tels Wer­be­for­men, die nicht als Bele­gungs­mög­lich­keit in der Preis­lis­te auf­ge­führt sind, von der Preis­lis­te abwei­chen­de Son­der­prei­se festzulegen.

12.4 Wer­bungs­mit­t­ler und Wer­be­agen­tu­ren sind ver­pflich­tet, sich in ihren Ange­bo­ten, Ver­trä­gen und Abrech­nun­gen mit den Wer­bungtrei­ben­den an die Preis­lis­te des Anbie­ters zu hal­ten. Die vom Anbie­ter gewähr­te Mitt­ler­ver­gü­tung, die sich aus dem Kun­den­net­to (nach Abzug von Rabatt, Boni, Män­gel­nach­lass) errech­net, darf an den Wer­bungtrei­ben­den weder ganz noch teil­wei­se wei­ter­ge­ge­ben werden.

 

  1. Rechnungsstellung

13.1 Die Rech­nungs­stel­lung erfolgt sofort nach Ver­trags­ab­schluss, spä­tes­tens aber vier­zehn Tage nach erst­ma­li­ger Ver­öf­fent­li­chung des Wer­be­mit­tels. Über­steigt die Bele­gungs­dau­er einen Monat, wird vor Beginn einer Bele­gungs­dau­er eine Rech­nung über den kom­men­den Bele­gungs­zeit­raum gestellt.

13.2 Der Anbie­ter behält sich fer­ner das Recht vor, die Berich­ti­gung (Gut­schrif­ten, Nach­be­rech­nun­gen) feh­ler­haf­ter Auf­trags­ab­rech­nun­gen inner­halb von sechs Mona­ten nach Rech­nungs­stel­lung vorzunehmen.

13.3 Für elek­tro­ni­sche Bezahl­sys­te­me gel­ten jeweils geson­der­te Bedingungen.

 

  1. Zah­lungs­ver­zug und Stundung

14.1 Bei Zah­lungs­ver­zug oder Stun­dung wer­den Zin­sen und Ein­zie­hungs­kos­ten berech­net. Der Anbie­ter kann bei Zah­lungs­ver­zug die wei­te­re Aus­füh­rung des lau­fen­den Auf­trags bis zur Bezah­lung zurück­stel­len und für die rest­li­chen Wer­be­schal­tun­gen ohne Rück­sicht auf das ursprüng­lich ver­ein­bar­te Zah­lungs­ziel Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen. Das­sel­be gilt beim Vor­lie­gen begrün­de­ter Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Auftraggebers.

14.2 Für die Recht­zei­tig­keit der Zah­lung kommt es auf die Gut­schrift des Betra­ges auf dem Bank­kon­to des Anbie­ters an. Ein­ge­hen­de Zah­lun­gen wer­den zunächst mit den Kos­ten, dann mit den Zin­sen und zuletzt mit der Haupt­sa­che verrechnet.

14.3 Eine Zurück­be­hal­tung von Zah­lun­gen durch den Auf­trag­ge­ber auf­grund aus­ste­hen­der Leis­tun­gen aus ande­ren Auf­trä­gen mit dem Anbie­ter ist aus­ge­schlos­sen. Eine Auf­rech­nung mit For­de­run­gen gegen den Anbie­ter ist nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen zulässig.

 

  1. Provisionsanspruch

Eine Pro­vi­si­on wird nur von durch den Anbie­ter aner­kann­ten Wer­be­mitt­lern ver­gü­tet. Vor­aus­set­zung ist, dass der Auf­trag unmit­tel­bar vom Wer­be­mitt­ler erteilt wird, ihm die Beschaf­fung von Tex­ten bzw. Daten obliegt und eine ent­spre­chen­de Gewer­be­an­mel­dung vor­ge­legt wer­den kann, aus der sich die Wer­be­mitt­ler­tä­tig­keit ergibt. Dem Anbie­ter steht es frei, Auf­trä­ge von Wer­be­mitt­lern / Wer­be­agen­tu­ren abzu­leh­nen, wenn Zwei­fel an der berufs­mä­ßi­gen Aus­übung der Mitt­ler­tä­tig­keit bestehen.

 

  1. Datenschutz

16.1 Im Rah­men der Geschäfts­be­zie­hun­gen bekannt­ge­wor­de­ne Daten wer­den mit Hil­fe der EDV bear­bei­tet und gespeichert.

16.2 Der Anbie­ter ist berech­tigt, Wer­be­um­sät­ze und ver­gleich­bar rele­van­te Daten des Auf­trag­ge­bers auf Pro­dukt­ebe­ne in ange­mes­se­nem Umfang zu Markt­for­schungs­zwe­cken selbst zu nut­zen oder an aner­kann­te Markt­for­schungs­un­ter­neh­men und/oder an Unter­neh­men, die sich mit der Erhe­bung und Aus­wer­tung sol­cher Infor­ma­tio­nen beschäf­ti­gen, wei­ter­zu­lei­ten. Ist der Auf­trag­ge­ber dazu nicht bereit, hat er dies dem Anbie­ter bei Ver­trags­schluss schrift­lich mitzuteilen.

16.3 Soll­te der Auf­trag­ge­ber durch Ver­wen­dung spe­zi­el­ler Tech­ni­ken, wie z.B. dem Ein­satz von Coo­kies oder Zähl­pi­xeln, Daten aus der Schal­tung von Wer­be­mit­teln auf den Online­an­ge­bo­ten des Anbie­ters gewin­nen oder sam­meln, sichert der Auf­trag­ge­ber zu, dass er bei Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten die jeweils gül­ti­gen daten­schutz­recht­li­chen Vor­ga­ben ein­hal­ten wird. Setzt der Auf­trag­ge­ber Sys­te­me eines Drit­ten ein, wird er sicher­stel­len, dass auch die­ser die jewei­li­gen Vor­ga­ben einhält.

 

  1. Chiffrewerbung

17.1 Für den Fall, dass Chif­fre­wer­bung geschal­tet wer­den kann, wer­den die Ein­gän­ge vier Wochen auf­be­wahrt oder gespei­chert. Zuschrif­ten, die in die­ser Zeit nicht abge­holt oder abge­ru­fen wer­den, wer­den ver­nich­tet bzw. gelöscht.

17.2 Brie­fe, die das zuläs­si­ge For­mat DIN A 4 (Gewicht 50 gr) über­schrei­ten, sowie Waren‑, Bücher‑, Kata­logsen­dun­gen und Päck­chen wer­den nicht entgegengenommen.

 

  1. Konzernrabatt

Für die Gewäh­rung eines Kon­zern­ra­bat­tes für Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ist der schrift­li­che Nach­weis einer mehr als 50prozentigen Kapi­tal­be­tei­li­gung erfor­der­lich. Der Anbie­ter gewährt Kon­zern­ra­batt nur bei pri­vat-wirt­schaft­lich orga­ni­sier­ten Zusam­men­schlüs­sen. Dies gilt nicht für den Zusam­men­schluss ver­schie­de­ner selb­stän­di­ger hoheit­li­cher Orga­ni­sa­tio­nen oder bei Zusam­men­schlüs­sen, bei denen Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts betei­ligt sind.

 

  1. Sal­va­to­ri­sche Klausel

Soll­ten ein­zel­ne oder meh­re­re Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges und/oder die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam oder nich­tig sein oder wer­den, so gel­ten die übri­gen Bestim­mun­gen gleich­wohl. An die Stel­le einer unwirk­sa­men oder nich­ti­gen Bestim­mung tritt die­je­ni­ge wirk­sa­me, die die Ver­trags­par­tei­en bei Kennt­nis des Man­gels zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses ver­ein­bart hät­ten, um den glei­chen wirt­schaft­li­chen Erfolg zu erzie­len. Ent­spre­chen­des gilt für die Aus­fül­lung von Vertragslücken.

 

  1. Erfüllungsort

Erfül­lungs­ort ist der Sitz des Anbie­ters. Im Geschäfts­ver­kehr mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder bei öffent­lich-recht­li­chen Anstal­ten gilt als Gerichts­stand der Sitz des Anbie­ters als vereinbart.

 

  1. Anwend­ba­res Recht

Es gilt aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land mit Aus­nah­me der Rege­lun­gen des inter­na­tio­na­len Privatrechts.